Standrecht

Standrecht
Stạnd|recht 〈n. 11; unz.〉 verschärftes Strafrecht u. vereinfachtes Strafverfahren während eines Ausnahmezustandes

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Stạnd|recht, das <o. Pl.> [urspr. Bez. für kurze (eigtl. = im Stehen durchgeführte) Gerichtsverfahren]:
(in bestimmten Situationen vom Militär wahrgenommenes) Recht, nach vereinfachten Strafverfahren Urteile (bes. das Todesurteil) zu verhängen u. zu vollstrecken.

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Standrecht,
 
das im Ausnahme-, Belagerungs- oder Kriegszustand nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze bestehende Recht, über Verbrechen und Vergehen bestimmter Art (z. B. Aufruhr, Plünderungen) nicht durch die ordentlichen Straf- oder Kriegsgerichte, sondern in einem abgekürzten gerichtlichen Verfahren durch Standgerichte zu entscheiden und eine dabei verhängte Todesstrafe alsbald zu vollstrecken (standrechtliche Erschießung). Das Standrecht setzt voraus, dass trotz des summarischen Charakters des Verfahrens ein wirkliches Gericht gebildet wird, das in einem geordneten Verfahren den Sachverhalt und die Schuld des Angeklagten feststellt, und dass diesem die Möglichkeit der Verteidigung gewahrt bleibt. In Deutschland sind Standgerichte ausgeschlossen (Art. 101 Absatz 1 GG); im Verteidigungsfall üben Wehrstrafgerichte (Wehrdienstgerichte) die Strafgerichtsbarkeit über die Streitkräfte aus.
 
Das Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 (Genfer Vereinbarungen) über die Behandlung von Kriegsgefangenen, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 21. 8. 1954 beigetreten ist, lässt ein standgerichtliches Verfahren gegen Kriegsgefangene nicht mehr zu; sie dürfen nur vor Militärgerichte gestellt werden. Wenn die Gesetze des Gewahrsamstaates für die Angehörigen der eigenen Streitkräfte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsehen, sind auch Kriegsgefangene von diesen abzuurteilen (Art. 84).
 

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Stạnd|recht, das <o. Pl.> [urspr. Bez. für kurze (eigtl. = im Stehen durchgeführte) Gerichtsverfahren]: (in bestimmten Situationen vom Militär wahrgenommenes) Recht, nach vereinfachten Strafverfahren Urteile (bes. das Todesurteil) zu verhängen u. zu vollstrecken.

Universal-Lexikon. 2012.

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